SATZUNG DES
FÖRDERVEREINS ORTENAU KLINIKUM WOLFACH E.V.
in der Fassung vom 12. Februar 2020
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen „Förderverein Ortenau Klinikum Wolfach“. Nach Gründungsversammlung und Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
2.) Der Verein hat den Sitz in 77709 Wolfach.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 2 Vereinszweck
1.) Zweck des Vereines ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch die ideelle und finanzielle Förderung des Ortenau Klinikums Wolfach. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Aufwendungen aus Vereinsmitteln und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die gezahlten Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4.) Der Verein darf keine Personen durch satzungsfremde oder überhöhte Ausgaben oder Leistungen begünstigen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Firmen werden. Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2.) Jedem Mitglied ist auf Verlangen die aktuelle Fassung der Satzung auszuhändigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1 .) Die Mitgliedschaft endet:
2.) Der Vereinsaustritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und vorher schriftlich mit einmonatiger Frist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in seinem Verhalten gröblich gegen Vereinsinteressen verstossen hat oder wenn ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt. Über den Ausschluss befindet der Vorstand mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes. Der Ausschluss kann auch wegen eines Beitragsrückstandes mit zwei Jahresbeiträgen erfolgen, sofern das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Beitragsrückstand nicht binnen eines Monats nach Mahnungserhalt ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf den drohenden Ausschluss hinzuweisen, Sollte eine Mahnung als unzustellbar zurückkommen, so kann das Mitglied ebenfalls ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1.) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jedes Mitglied für sich selbst bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12,00 € jährlich. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2.) Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. für das laufende Geschäftsjahr fällig.
3.) Für erwünschte Förderbeiträge und Spenden werden Spendenbescheinigungen an den Spender übersandt.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
§ 7 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für
2.) Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3.) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in den amtlichen Nachrichtenblättern von Wolfach mit Oberwolfach und Bad Rippoldsau- Schapbach, Hausach mit Gutach und Hornberg, Haslach mit Fischerbach, Hofstetten, Mühlenbach und Steinach, Schiltach mit Schenkenzell. Mitglieder die nicht in diesen Gemeinden wohnhaft sind, werden stets gesondert schriftlich eingeladen. Die Versammlung ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen zu veranlassen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Einladung
4.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den berufenen Stellvertreter geleitet. Sind weder der Vorsitzende noch einer der Stellvertreter anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
5.) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung, zur Änderung des Vereinszwecks und bei Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von Dreivierteln der gültigen Stimmen erforderlich.
6.) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist schriftlich abzustimmen.
7.) Erreicht bei Wahlen ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt.
8.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. In ihr sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsgegenstände und die Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.
9.) Jedes Mitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, einem vom Krankenhausträger bestimmten Vertreter, derselbe mit beratender Stimme, und mindestens drei Beisitzern.
1.) Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3.) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen, jedoch nur insgesamt bis zu zwei Ersatzmitglieder. Beim Ausscheiden von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung zwecks Durchführung von Neuwahlen der Ersatzvorstandsmitglieder einzuberufen.
4.) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
5.) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter dem Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter, beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters.
§ 9 Beirat
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat berufen. Dies können z.B. sein:
§ 10 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
2.) Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
3.) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der (den) in S 2 Abs. 1 der Satzung genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung(en) zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 23.09.2008 in Wolfach beschlossen worden. In der Mitgliederversammlung am 15.12.2009 wurde die Satzungsänderung in § 8 Abs. 1 beschlossen. In der Mitgliederversammlung vom 12.02.2020 wurde die Satzungsänderung in § 7 beschlossen.
Der Vorsitzende
In Vertretung:
August Geiger, Stellv. Vorsitzender